Mit detaillierten Vorgaben für den Coronaschutz am Arbeitsplatz erleichtert das BMAS die Planung und Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen und medizinischer Prävention. Die veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung vom 10.08.2020) enthält konkrete Vorgaben für Abtrennungen zwischen zwei Arbeitsplätzen oder zwischen Arbeitsplätzen und Kunden. Für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen gibt der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e.V. (I.B.A.) auf Basis der jetzt vorliegenden Fassung folgende Empfehlungen:
Zurück ins Büro – natürlich mit mauser
- Zwischen einzelnen Personen ist ein Abstand von min. 1,50 m einzuhalten. Kann diese Abstandsregel zwischen den Arbeitsplätzen nicht sichergestellt werden und kommt es bei der Arbeitsausführung zu Kontakten, die länger als 15 Minuten dauern, sind Abtrennungen zu installieren. Vorteilhaft ist der Einsatz transparenter Materialen, da diese den Sichtkontakt zwischen den Arbeitsplätzen erhalten und das Tageslicht nicht abschirmen.
- Auch bei Schreibtischen Vis-à-Vis mit der in Deutschland vorgegebenen Mindesttiefe von 80 cm ist der Mindestabstand von 1,50 m – je nach Körperhaltung – nicht durchgängig gewährleistet. Sollen beide Plätze genutzt werden, kann der erforderliche Schutz durch eine zusätzliche Abschirmung zwischen den Plätzen gewährleistet werden. Der obere Rand der Abtrennung muss für Sitzarbeitsplätze min. 1,50 m über den Boden reichen. Für Steharbeitsplätze sowie bei Empfangstheken ist eine Höhe von min. 2 m über dem Boden erforderlich. Falls Sitz-Steh-Arbeitstische genutzt werden, sollten die Abschirmungen so angebracht werden, dass sie sich zusammen mit der Tischfläche nach oben oder unten bewegen….
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